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Nachnutzung nach dem Einer-für-Alle-Prinzip (EfA)

Symbolbild EfA-Prinzip - Personen formen mit ihren Händen einen Kreis, im Hintergrund sind bunt markierte und beschriftete Dokumente zu sehen.
© Shutter B - stock.adobe.com

Grundsätzliche Idee des „Einer-für-Alle-Prinzips“ (EfA) ist eine arbeitsteilige Vorgehensweise. Das heißt: Nicht jedes Bundesland oder gar jede Kommune soll sich individuell Gedanken über die Digitalisierung aller Verwaltungsleistungen machen, sondern verschiedene Bundesländer übernehmen die Verantwortung für unterschiedliche OZG-Leistungen (Themenfelder-Konzept). Durch jedes Themenfeld bzw. das federführende Bundesland werden digitale Lösungen konzipiert, entwickelt und pilotiert. Diese Lösungen sollen dann durch andere Bundesländer und deren Kommunen mit- und nachgenutzt werden können.

Über den Marktplatz für kommunale Online-Dienste stellt das Land Brandenburg den Kommunen nutzbare Lösungen bereit.

Im Rahmen der Nachnutzung von Online-Diensten nach dem EfA-Prinzip ergeben sich für Landesbehörden organisatorische, rechtliche, finanzielle und technische Aufgaben, welche zum Gelingen der OZG-Umsetzung maßgeblich beitragen.

Symbolbild EfA-Prinzip - Personen formen mit ihren Händen einen Kreis, im Hintergrund sind bunt markierte und beschriftete Dokumente zu sehen.
© Shutter B - stock.adobe.com

Grundsätzliche Idee des „Einer-für-Alle-Prinzips“ (EfA) ist eine arbeitsteilige Vorgehensweise. Das heißt: Nicht jedes Bundesland oder gar jede Kommune soll sich individuell Gedanken über die Digitalisierung aller Verwaltungsleistungen machen, sondern verschiedene Bundesländer übernehmen die Verantwortung für unterschiedliche OZG-Leistungen (Themenfelder-Konzept). Durch jedes Themenfeld bzw. das federführende Bundesland werden digitale Lösungen konzipiert, entwickelt und pilotiert. Diese Lösungen sollen dann durch andere Bundesländer und deren Kommunen mit- und nachgenutzt werden können.

Über den Marktplatz für kommunale Online-Dienste stellt das Land Brandenburg den Kommunen nutzbare Lösungen bereit.

Im Rahmen der Nachnutzung von Online-Diensten nach dem EfA-Prinzip ergeben sich für Landesbehörden organisatorische, rechtliche, finanzielle und technische Aufgaben, welche zum Gelingen der OZG-Umsetzung maßgeblich beitragen.