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Das OZG

Symbolbild IT-Recht - Aktenmappe auf der "IT-Recht" steht mit Richterhammer
© p365.de – stock.adobe.com

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Unternehmensleistungen sollen bis Ende des Jahres 2029 ausschließlich elektronisch angeboten werden. Bereits mit Ablauf des Jahres 2028 haben Nutzerinnen und Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes (§§ 1, 1a Absatz 1 und 2 OZG).

Die elektronischen Verwaltungsleistungen werden über Verwaltungsportale von Bund und Ländern angeboten, welche zu einem Portalverbund verknüpft sind. Der Portalverbund ermöglicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu allen angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen erhalten (§ 1a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 OZG).

Die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren und authentifizieren sich für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen über Nutzerkonten. Bestandteil der Nutzerkonten ist ein Postfach, über das die Nutzerinnen und Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren können sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können (§§ 3 und 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 und 7 OZG).

Weitere rechtliche Grundlagen

Brandenburgisches E-Government-Gesetz

Das Brandenburgische E-Government-Gesetz (BbgEGovG) schafft landesrechtlich die wesentlichen Grundlagen für die Umsetzung der OZG-Pflichten und beinhaltet den Rechtsrahmen für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Brandenburg und die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

Wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung der Rechtspflichten des OZG sind hierbei:

  • die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten des Landes für die Landes- und Kommunalverwaltung (§§ 11 Absatz 1, 14 Absatz 2 BbgEGovG), insb. des Serviceportals mit Servicekonten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 BbgEGovG) und der eID-Services (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BbgEGovG);
  • die Verpflichtung zur Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen (§ 14 Absatz 1 BbgEGovG) und Einrichtung des IT-Rates als gemeinsames Gremium (§ 15 BbgEGovG);
  • die Steuerung und Koordinierung der Umsetzung des OZG im Land Brandenburg durch die oder den IT-Beauftragten (§ 13 Absatz 2 Nummer 5 BbgEGovG).

Daneben beinhaltet das BbgEGovG einige weitere für das Angebot elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem OZG bedeutsame behördliche Verpflichtungen, z. B. die Bereitstellung tätigkeits- und verfahrensbezogener Behördeninformationen und elektronischer Formulare (§ 4 BbgEGovG), das Angebot elektronischer Bezahlmöglichkeiten und die Entgegennahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen (§ 5 BbgEGovG) sowie die grundsätzliche Akzeptanz elektronischer Nachweise (§ 6 Absatz 1 BbgEGovG). Zudem müssen mit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum BbgEGovG am 15. Mai 2024 Landesbehörden, wenn sie Daten elektronisch für die Allgemeinheit bereitstellen, diese grundsätzlich als offene Daten anbieten und über das Landesmetadatenportal „Datenadler Brandenburg“ verfügbar machen (§§ 4a Absatz 1 Satz 1 und 11 Absatz 1 Satz 1 BbgEGovG). Die Kommunen können ihre Daten elektronisch als offene Daten bereitstellen und diese über den Datenadler Brandenburg veröffentlichen (§§ 4a Absatz 2 und 14 Absatz 2 BbgEGovG).

Single-Digital-Gateway-Verordnung

Die Single-Digital-Gateway-Verordnung (SDG-VO) verpflichtet außerdem alle EU-Mitgliedsstaaten, Informationen zu Verwaltungsleistungen online zur Verfügung zu stellen und über das Portal Your Europe europaweit zugänglich zu machen. 21 Verwaltungsleistungen müssen außerdem vollständig digital verfügbar sein (Art. 2 Absatz 1, Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b und Art. 6 SDG-VO). Weitere Informationen sind hier abrufbar.

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Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Unternehmensleistungen sollen bis Ende des Jahres 2029 ausschließlich elektronisch angeboten werden. Bereits mit Ablauf des Jahres 2028 haben Nutzerinnen und Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes (§§ 1, 1a Absatz 1 und 2 OZG).

Die elektronischen Verwaltungsleistungen werden über Verwaltungsportale von Bund und Ländern angeboten, welche zu einem Portalverbund verknüpft sind. Der Portalverbund ermöglicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu allen angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen erhalten (§ 1a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 OZG).

Die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren und authentifizieren sich für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen über Nutzerkonten. Bestandteil der Nutzerkonten ist ein Postfach, über das die Nutzerinnen und Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren können sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können (§§ 3 und 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 und 7 OZG).

Weitere rechtliche Grundlagen

Brandenburgisches E-Government-Gesetz

Das Brandenburgische E-Government-Gesetz (BbgEGovG) schafft landesrechtlich die wesentlichen Grundlagen für die Umsetzung der OZG-Pflichten und beinhaltet den Rechtsrahmen für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Brandenburg und die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

Wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung der Rechtspflichten des OZG sind hierbei:

  • die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten des Landes für die Landes- und Kommunalverwaltung (§§ 11 Absatz 1, 14 Absatz 2 BbgEGovG), insb. des Serviceportals mit Servicekonten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 BbgEGovG) und der eID-Services (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BbgEGovG);
  • die Verpflichtung zur Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen (§ 14 Absatz 1 BbgEGovG) und Einrichtung des IT-Rates als gemeinsames Gremium (§ 15 BbgEGovG);
  • die Steuerung und Koordinierung der Umsetzung des OZG im Land Brandenburg durch die oder den IT-Beauftragten (§ 13 Absatz 2 Nummer 5 BbgEGovG).

Daneben beinhaltet das BbgEGovG einige weitere für das Angebot elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem OZG bedeutsame behördliche Verpflichtungen, z. B. die Bereitstellung tätigkeits- und verfahrensbezogener Behördeninformationen und elektronischer Formulare (§ 4 BbgEGovG), das Angebot elektronischer Bezahlmöglichkeiten und die Entgegennahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen (§ 5 BbgEGovG) sowie die grundsätzliche Akzeptanz elektronischer Nachweise (§ 6 Absatz 1 BbgEGovG). Zudem müssen mit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum BbgEGovG am 15. Mai 2024 Landesbehörden, wenn sie Daten elektronisch für die Allgemeinheit bereitstellen, diese grundsätzlich als offene Daten anbieten und über das Landesmetadatenportal „Datenadler Brandenburg“ verfügbar machen (§§ 4a Absatz 1 Satz 1 und 11 Absatz 1 Satz 1 BbgEGovG). Die Kommunen können ihre Daten elektronisch als offene Daten bereitstellen und diese über den Datenadler Brandenburg veröffentlichen (§§ 4a Absatz 2 und 14 Absatz 2 BbgEGovG).

Single-Digital-Gateway-Verordnung

Die Single-Digital-Gateway-Verordnung (SDG-VO) verpflichtet außerdem alle EU-Mitgliedsstaaten, Informationen zu Verwaltungsleistungen online zur Verfügung zu stellen und über das Portal Your Europe europaweit zugänglich zu machen. 21 Verwaltungsleistungen müssen außerdem vollständig digital verfügbar sein (Art. 2 Absatz 1, Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b und Art. 6 SDG-VO). Weitere Informationen sind hier abrufbar.

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