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Rechtliche Grundlagen

Symbolbild IT-Recht - Aktenmappe auf der "IT-Recht" steht mit Richterhammer
© p365.de – stock.adobe.com

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen Verwaltungsleistungen auch elektronisch über sog. Verwaltungsportale anzubieten und diese wiederum zu einem Portalverbund zu verknüpfen (§ 1 OZG). Dieser garantiert, dass die Nutzerinnen und Nutzer zu elektronischen Verwaltungsleistungen einen barriere- und medienbruchfreien zentralen Zugang erhalten. Bund und Länder haben dafür nach § 3 OZG im Portalverbund Nutzerkonten bereitzustellen, über die sich Nutzerinnen und Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen einheitlich identifizieren können.

Das am 24. November 2018 in weiten Teilen in Kraft getretene Brandenburgische E-Government-Gesetz (BbgEGovG) schafft landesrechtlich die wesentlichen Grundlagen für die Umsetzung der OZG-Pflichten und beinhaltet den Rechtsrahmen für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Brandenburg und die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

Wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung der Rechtspflichten des OZG sind hierbei:

  • die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten des Landes für die Landes- und Kommunalverwaltung (§§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 2 BbgEGovG), insb. des Serviceportals mit Servicekonten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nummer 9 BbgEGovG) und der eID-Services (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nummer 6 BbgEGovG);
  • die Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung einer öffentlichen Stelle im Land Brandenburg für die Einrichtung der Nutzerkonten (§ 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BbgEGovG), deren Zuständigkeit durch Regierungsverordnung auf den Brandenburgischen IT-Dienstleister übertragen wurde (§ 3 eID- und IT-Basiskomponentenverordnung - eIDITBV);
  • die Verpflichtung zur Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen (§ 14 Abs. 1 BbgEGovG) und Einrichtung des IT-Rates als gemeinsames Gremium (§ 15 BbgEGovG);
  • die Steuerung und Koordinierung der Umsetzung des OZG im Land Brandenburg durch die oder den IT-Beauftragten (§ 13 Abs. 2 Nummer 5 BbgEGovG).

Daneben beinhaltet das BbgEGovG einige weitere für das Angebot elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem OZG bedeutsame behördliche Verpflichtungen, z. B. die Bereitstellung tätigkeits- und verfahrensbezogener Behördeninformationen und elektronischer Formulare (§ 4 BbgEGovG), das Angebot elektronischer Bezahlmöglichkeiten und die Entgegennahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen (§ 5 BbgEGovG) sowie die grundsätzliche Akzeptanz elektronischer Nachweise (§ 6 Abs. 1 BbgEGovG).

Die Single-Digital-Gateway-Verordnung (SDG) verpflichtet außerdem alle EU-Mitgliedsstaaten, Informationen zu Verwaltungsleistungen online zur Verfügung zu stellen und über das Portal Your Europe europaweit zugänglich zu machen. 21 Verwaltungsleistungen müssen außerdem vollständig digital verfügbar sein.

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Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen Verwaltungsleistungen auch elektronisch über sog. Verwaltungsportale anzubieten und diese wiederum zu einem Portalverbund zu verknüpfen (§ 1 OZG). Dieser garantiert, dass die Nutzerinnen und Nutzer zu elektronischen Verwaltungsleistungen einen barriere- und medienbruchfreien zentralen Zugang erhalten. Bund und Länder haben dafür nach § 3 OZG im Portalverbund Nutzerkonten bereitzustellen, über die sich Nutzerinnen und Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen einheitlich identifizieren können.

Das am 24. November 2018 in weiten Teilen in Kraft getretene Brandenburgische E-Government-Gesetz (BbgEGovG) schafft landesrechtlich die wesentlichen Grundlagen für die Umsetzung der OZG-Pflichten und beinhaltet den Rechtsrahmen für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Brandenburg und die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

Wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung der Rechtspflichten des OZG sind hierbei:

  • die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten des Landes für die Landes- und Kommunalverwaltung (§§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 2 BbgEGovG), insb. des Serviceportals mit Servicekonten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nummer 9 BbgEGovG) und der eID-Services (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nummer 6 BbgEGovG);
  • die Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung einer öffentlichen Stelle im Land Brandenburg für die Einrichtung der Nutzerkonten (§ 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BbgEGovG), deren Zuständigkeit durch Regierungsverordnung auf den Brandenburgischen IT-Dienstleister übertragen wurde (§ 3 eID- und IT-Basiskomponentenverordnung - eIDITBV);
  • die Verpflichtung zur Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen (§ 14 Abs. 1 BbgEGovG) und Einrichtung des IT-Rates als gemeinsames Gremium (§ 15 BbgEGovG);
  • die Steuerung und Koordinierung der Umsetzung des OZG im Land Brandenburg durch die oder den IT-Beauftragten (§ 13 Abs. 2 Nummer 5 BbgEGovG).

Daneben beinhaltet das BbgEGovG einige weitere für das Angebot elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem OZG bedeutsame behördliche Verpflichtungen, z. B. die Bereitstellung tätigkeits- und verfahrensbezogener Behördeninformationen und elektronischer Formulare (§ 4 BbgEGovG), das Angebot elektronischer Bezahlmöglichkeiten und die Entgegennahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen (§ 5 BbgEGovG) sowie die grundsätzliche Akzeptanz elektronischer Nachweise (§ 6 Abs. 1 BbgEGovG).

Die Single-Digital-Gateway-Verordnung (SDG) verpflichtet außerdem alle EU-Mitgliedsstaaten, Informationen zu Verwaltungsleistungen online zur Verfügung zu stellen und über das Portal Your Europe europaweit zugänglich zu machen. 21 Verwaltungsleistungen müssen außerdem vollständig digital verfügbar sein.

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