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Datenschutzrechtliche Hinweise für die Nachnutzung von EfA-Online-Diensten

- Erschienen am 19.07.2023

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) hat zum Ziel, Verwaltungsleistungen in Deutschland digital anzubieten und den Onlinezugang zu Behörden zu verbessern. Im Rahmen des OZG wurden Themenfeldfederführer benannt, die für die Umsetzung der digitalen Verwaltungsleistungen verantwortlich sind. Diese Themenfeldfederführer entwickeln die sogenannten „Einer für Alle“ (EfA) Nachnutzungsangebote, die es anderen Behörden ermöglichen, die entwickelten Lösungen und Prozesse zu übernehmen. Eine Behörde, die einen EfA-Online-Dienst (nach-)nutzt, welche personenbezogene Daten verarbeitet, muss gemäß ihrer Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nachweisen können, dass der Einsatz des Online-Dienstes datenschutzkonform ist und die Datenschutzgrundsätze gemäß Art. 5 Abs. 1 DS-GVO eingehalten werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen an den Datenschutz im Rahmen des OZG von den konkreten Umsetzungen und den geltenden Datenschutzgesetzen abhängen.

Im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Aspekte haben die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) und das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) eine Handlungsempfehlung zusammengestellt, die der Landes- und Kommunalverwaltung und weiteren Beteiligten als Hilfestellung und Orientierung dienen soll.