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Kosten der Nachnutzung von EfA-Leistungen

- Erschienen am 06.07.2021

In seiner 35. Sitzung hat der IT-Planungsrat einen Beschluss zu den Kosten der Nachnutzung von EfA-Leistungen gefasst. Demnach fallen für die Nachnutzung von EfA-Antragsdiensten folgende Kostenpositionen in den nachnutzenden Ländern an:

  • Betrieb.
  • Weiterentwicklung.
  • Wartung.
  • Nutzerentgelte.

Diese Kostenpositionen werden nicht 1:1 an die Länder weitergegeben. Auf die o. g. Kostenpositionen wird ein Kostenverteilungsschlüssel gelegt, der die Höhe der Kosten für die Länder wiederum reduziert. Die Kostenverteilung bemisst sich entweder anhand der Anzahl der potenziell bzw. tatsächlich Nutzenden oder anhand der Anzahl der Adressatinnen und Adressaten des Online-Antrags im jeweiligen Land.

Folglich tragen die Themenfeldfederführer (aus den Konjunkturmitteln des Bundes) die Entwicklungs- und Beraterkosten.

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Datum
06.07.2021
Rubrik
OZG , EfA , Nachnutzung , Entscheidung , IT-Planungsrat
Kontakt
Referat 62 ozg@­mik.brandenburg.de