Single Digital Gateway (SDG)

Neben dem deutschen Portalverbund auf Grundlage des Onlinezugangsgesetzes existiert durch die Single-Digital-Gateway-Verordnung (EU/2018/1724; einheitliches digitales Zugangstor) – kurz SDG – auch auf europäischer Ebene ein Portal, das den grenzüberschreitenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglicht.
Dieses einheitliche digitale Zugangstor kann über das Portal „Your Europe“ aufgerufen werden. Von dort wird auf die Portale der Mitgliedsstaaten verlinkt, die dafür verantwortlich sind, die entsprechenden Informationen auf ihren Portalen bereitzustellen. In Deutschland findet die Vernetzung mit dem Your Europe Portal über den Portalverbund von Bund und Ländern statt.
Kern der Single-Digital-Gateway-Verordnung ist die Bereitstellung des Zugangs zu:
- Informationen über allgemeine Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in der EU (Art. 4 Abs. 1 lit. a SDG-VO),
- Informationen zu konkreten Online- und Offline-Verwaltungsverfahren (Art. 4 Abs. 1 lit. b SDG-VO) und
- Informationen über Unterstützungsdienste, an die sich die Nutzerinnen und Nutzer bei Fragen oder Problemen wenden können (Art. 4 Abs. 1 lit. c SDG-VO).
Der Umfang dieser drei Teilbereiche der SDG-Verordnung entspricht den drei Anhängen der Verordnung. Dabei sind im ersten Anhang die sogenannten Informationsbereiche festgelegt, welche Informationen zu den Rechten, Pflichten und Vorschriften von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bereitgestellt werden müssen. Die 17 Informationsbereiche umfassen Themen wie beispielsweise Reisen, Arbeit, Verbraucherrechte und Steuern. In Anhang zwei sind alle Offline- und Online-Verfahren aufgelistet, zu welchen Informationen bzw. Links zur Verfügung gestellt werden müssen. Anhang drei der Verordnung beschreibt dementsprechend die im einheitlichen Zugangstor hinterlegten Unterstützungsdienste.
Neben der Informationsbereitstellung gibt es in der SDG-Verordnung auch die Anforderung ausgewählte Verfahren vollständig online bereitzustellen. Nach Artikel sechs der Verordnung betrifft das alle in Anhang zwei der SDG-VO aufgeführten Verfahren. „Vollständig online“ bedeutet im Sinne der Verordnung, dass von Identifizierung des Antragsstellers bis zur Beendigung des Verfahrens alle Schritte elektronisch erfolgen. Dazu gehört unter anderem auch die medienbruchfreie Nachweisübermittlung. In begründeten Ausnahmefällen bspw. im Sinne der öffentlichen Sicherheit können Verfahren trotzdem analog abgewickelt werden. Außerdem muss jeder Online-Dienst, welcher in den Anwendungsbereich der SDG-Verordnung fällt, auch grenzüberschreitend für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten zugänglich sein. Auch die für die Antragsstellung benötigten Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) sollen künftig automatisch und grenzüberschreitend ausgetauscht werden können. Dafür wird derzeit das sogenannte „Once-Only-Technical-System“ aufgebaut. Dabei sollen die Antragsstellerinnen und Antragsteller im Online-Verfahren die Möglichkeit bekommen, die nötigen Nachweise automatisiert von einer nachweisführenden Behörde in bspw. Spanien anzufordern und anschließend an die antragsbearbeitende Behörde in Deutschland zu übermitteln.
Da durch weitergehende Gesetzgebungsverfahren der EU die Anhänge der Single-Digital-Gateway-Verordnung immer wieder geändert werden, verändert sich auch der Anwendungsbereich für die beschriebenen Anforderungen.
SDG-Koordination
In jedem Mitgliedsstaat der EU wurde für die Umsetzung der SDG-Verordnung eine nationale SDG-Koordination benannt. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren stellen in den Mitgliedsstaaten Informationen zu den Anforderungen der SDG-VO bereit, vertreten die Länder in Gremien, identifizieren SDG-relevante Informationen und Verfahren, erfassen die Umsetzungsstände der SDG-VO in ihren Staaten, überwachen die Einhaltung der Anforderungen und sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die umsetzenden Behörden.
Darüber hinaus gibt es in Deutschland in jedem Bundesland einen Länderkoordinator bzw. eine Länderkoordinatorin. Die Länderkoordination ist die erste Ansprechperson für die nationale SDG-Koordination. Dabei erfüllt die Landeskoordination ähnliche Aufgaben wie die nationale SDG-Koordination mit der Einschränkung der Aufgaben auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundeslandes.
Umsetzung
Die Umsetzung der SDG-Anforderung in Deutschland soll größtenteils im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) abgedeckt werden. Die SDG-Informationsbereitstellung erfolgt über die ausgefertigten Leistungsbeschreibungen des Leistungskatalogs nach FIM (Föderales Informationsmanagement) und die Online-Verfahren werden in den OZG-Themenfeldern entwickelt. Die Anforderung des automatischen Nachweisaustausches wird in Deutschland durch die Registermodernisierung umsetzt. Dafür wird das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) an die Register, sowie an das EU-OOTS angeschlossen. Weitere Informationen zur Registermodernisierung und dem NOOTS finden Sie auf der Informationswebseite des Landes Brandenburg zur Registermodernisierung.
In Brandenburg werden die Leistungsbeschreibungen und Online-Verfahren über das Redaktionssystem „Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg“ (BUS-BB) im Portalverbund zugänglich gemacht. Die veröffentlichten Informationen können dadurch europaweit eingesehen werden.

Neben dem deutschen Portalverbund auf Grundlage des Onlinezugangsgesetzes existiert durch die Single-Digital-Gateway-Verordnung (EU/2018/1724; einheitliches digitales Zugangstor) – kurz SDG – auch auf europäischer Ebene ein Portal, das den grenzüberschreitenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglicht.
Dieses einheitliche digitale Zugangstor kann über das Portal „Your Europe“ aufgerufen werden. Von dort wird auf die Portale der Mitgliedsstaaten verlinkt, die dafür verantwortlich sind, die entsprechenden Informationen auf ihren Portalen bereitzustellen. In Deutschland findet die Vernetzung mit dem Your Europe Portal über den Portalverbund von Bund und Ländern statt.
Kern der Single-Digital-Gateway-Verordnung ist die Bereitstellung des Zugangs zu:
- Informationen über allgemeine Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in der EU (Art. 4 Abs. 1 lit. a SDG-VO),
- Informationen zu konkreten Online- und Offline-Verwaltungsverfahren (Art. 4 Abs. 1 lit. b SDG-VO) und
- Informationen über Unterstützungsdienste, an die sich die Nutzerinnen und Nutzer bei Fragen oder Problemen wenden können (Art. 4 Abs. 1 lit. c SDG-VO).
Der Umfang dieser drei Teilbereiche der SDG-Verordnung entspricht den drei Anhängen der Verordnung. Dabei sind im ersten Anhang die sogenannten Informationsbereiche festgelegt, welche Informationen zu den Rechten, Pflichten und Vorschriften von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bereitgestellt werden müssen. Die 17 Informationsbereiche umfassen Themen wie beispielsweise Reisen, Arbeit, Verbraucherrechte und Steuern. In Anhang zwei sind alle Offline- und Online-Verfahren aufgelistet, zu welchen Informationen bzw. Links zur Verfügung gestellt werden müssen. Anhang drei der Verordnung beschreibt dementsprechend die im einheitlichen Zugangstor hinterlegten Unterstützungsdienste.
Neben der Informationsbereitstellung gibt es in der SDG-Verordnung auch die Anforderung ausgewählte Verfahren vollständig online bereitzustellen. Nach Artikel sechs der Verordnung betrifft das alle in Anhang zwei der SDG-VO aufgeführten Verfahren. „Vollständig online“ bedeutet im Sinne der Verordnung, dass von Identifizierung des Antragsstellers bis zur Beendigung des Verfahrens alle Schritte elektronisch erfolgen. Dazu gehört unter anderem auch die medienbruchfreie Nachweisübermittlung. In begründeten Ausnahmefällen bspw. im Sinne der öffentlichen Sicherheit können Verfahren trotzdem analog abgewickelt werden. Außerdem muss jeder Online-Dienst, welcher in den Anwendungsbereich der SDG-Verordnung fällt, auch grenzüberschreitend für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten zugänglich sein. Auch die für die Antragsstellung benötigten Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) sollen künftig automatisch und grenzüberschreitend ausgetauscht werden können. Dafür wird derzeit das sogenannte „Once-Only-Technical-System“ aufgebaut. Dabei sollen die Antragsstellerinnen und Antragsteller im Online-Verfahren die Möglichkeit bekommen, die nötigen Nachweise automatisiert von einer nachweisführenden Behörde in bspw. Spanien anzufordern und anschließend an die antragsbearbeitende Behörde in Deutschland zu übermitteln.
Da durch weitergehende Gesetzgebungsverfahren der EU die Anhänge der Single-Digital-Gateway-Verordnung immer wieder geändert werden, verändert sich auch der Anwendungsbereich für die beschriebenen Anforderungen.
SDG-Koordination
In jedem Mitgliedsstaat der EU wurde für die Umsetzung der SDG-Verordnung eine nationale SDG-Koordination benannt. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren stellen in den Mitgliedsstaaten Informationen zu den Anforderungen der SDG-VO bereit, vertreten die Länder in Gremien, identifizieren SDG-relevante Informationen und Verfahren, erfassen die Umsetzungsstände der SDG-VO in ihren Staaten, überwachen die Einhaltung der Anforderungen und sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die umsetzenden Behörden.
Darüber hinaus gibt es in Deutschland in jedem Bundesland einen Länderkoordinator bzw. eine Länderkoordinatorin. Die Länderkoordination ist die erste Ansprechperson für die nationale SDG-Koordination. Dabei erfüllt die Landeskoordination ähnliche Aufgaben wie die nationale SDG-Koordination mit der Einschränkung der Aufgaben auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundeslandes.
Umsetzung
Die Umsetzung der SDG-Anforderung in Deutschland soll größtenteils im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) abgedeckt werden. Die SDG-Informationsbereitstellung erfolgt über die ausgefertigten Leistungsbeschreibungen des Leistungskatalogs nach FIM (Föderales Informationsmanagement) und die Online-Verfahren werden in den OZG-Themenfeldern entwickelt. Die Anforderung des automatischen Nachweisaustausches wird in Deutschland durch die Registermodernisierung umsetzt. Dafür wird das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) an die Register, sowie an das EU-OOTS angeschlossen. Weitere Informationen zur Registermodernisierung und dem NOOTS finden Sie auf der Informationswebseite des Landes Brandenburg zur Registermodernisierung.
In Brandenburg werden die Leistungsbeschreibungen und Online-Verfahren über das Redaktionssystem „Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg“ (BUS-BB) im Portalverbund zugänglich gemacht. Die veröffentlichten Informationen können dadurch europaweit eingesehen werden.
© Copyright 2018 European Commission
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