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IT-Basiskomponenten

Das Land Brandenburg stellt für einen Großteil der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung IT-Basiskomponenten bereit.

Die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten durch das Land ist im Brandenburgischen E-Government-Gesetz (BbgEGovG) gesetzlich geregelt. Eine Benennung der IT-Basiskomponenten ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 BbgEGovG. Voraussetzung für eine landesseitige Bereitstellung ist grundsätzlich die Anwendbarkeit des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (siehe § 1 BbgEGovG). Die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgEGovG grundsätzlich verpflichtet, die vom Land bereitgestellten IT-Basiskomponenten zur Erfüllung bestimmter Aufgaben nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz zu nutzen.

Die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BbgEGovG zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz sowie ihrer Verpflichtungen nach dem Onlinezugangsgesetz einen Anspruch auf unentgeltliche Mitnutzung der IT-Basiskomponenten.

Unter den folgenden Symbolen können Sie sich über die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie den Status der einzelnen IT-Basiskomponenten im Land Brandenburg informieren.

Das Land Brandenburg stellt für einen Großteil der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung IT-Basiskomponenten bereit.

Die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten durch das Land ist im Brandenburgischen E-Government-Gesetz (BbgEGovG) gesetzlich geregelt. Eine Benennung der IT-Basiskomponenten ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 BbgEGovG. Voraussetzung für eine landesseitige Bereitstellung ist grundsätzlich die Anwendbarkeit des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (siehe § 1 BbgEGovG). Die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgEGovG grundsätzlich verpflichtet, die vom Land bereitgestellten IT-Basiskomponenten zur Erfüllung bestimmter Aufgaben nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz zu nutzen.

Die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BbgEGovG zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz sowie ihrer Verpflichtungen nach dem Onlinezugangsgesetz einen Anspruch auf unentgeltliche Mitnutzung der IT-Basiskomponenten.

Unter den folgenden Symbolen können Sie sich über die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie den Status der einzelnen IT-Basiskomponenten im Land Brandenburg informieren.