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Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Ab dem 1. Januar 2018 sind Behörden aufgrund gesetzlicher Neuregelungen verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente und für den Austausch mit den Gerichten zu eröffnen. Aufgrund der Regelungen zum elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) ist hierfür die Eröffnung eines De-Mail-Kontos oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) zwingend erforderlich. Die Justiz empfiehlt den Übermittlungsweg beBPo, da dieser alle Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs (eRV) erfüllt und durch die Integration in das EGVP-Verbundsystem auch weitere Kommunikationspartner über diesen Weg eingebunden werden können. Betroffen von den Regelungen sind Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie weitere Personen, Berufsgruppen und Organisationen, bei denen von einem erhöhten Vertrauensbedürfnis auszugehen ist. Zu nennen sind hier beispielsweise Sparkassen, Kassenärztliche Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater etc.

Das beBPo ist ein um zusätzliche Funktionalitäten erweitertes EGVP-Behördenpostfach. Die erweiterten Funktionalitäten bestehen in der Rollendefinition im Verzeichnisdienst und der Verwendung eines VHN-Zertifikats als Transportsignatur. Um ein EGVP-Behördenpostfach in ein beBPo umzuwandeln, ist eine Identifizierung des Postfachinhabers, ein Eintrag in ein sicheres elektronisches Verzeichnis (SAFE) mit der Rolle egvp_beB Po sowie ein VHN-Zertifikat (VHN = vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) erforderlich.

Alle technischen Informationen zum beBPo sowie zur Beantragung und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktblatt und dem Servicekatalog des ZIT-BB.

Hinweis: Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) stellt keine IT-Basiskomponente im Sinne des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes dar.

Ab dem 1. Januar 2018 sind Behörden aufgrund gesetzlicher Neuregelungen verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente und für den Austausch mit den Gerichten zu eröffnen. Aufgrund der Regelungen zum elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) ist hierfür die Eröffnung eines De-Mail-Kontos oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) zwingend erforderlich. Die Justiz empfiehlt den Übermittlungsweg beBPo, da dieser alle Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs (eRV) erfüllt und durch die Integration in das EGVP-Verbundsystem auch weitere Kommunikationspartner über diesen Weg eingebunden werden können. Betroffen von den Regelungen sind Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie weitere Personen, Berufsgruppen und Organisationen, bei denen von einem erhöhten Vertrauensbedürfnis auszugehen ist. Zu nennen sind hier beispielsweise Sparkassen, Kassenärztliche Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater etc.

Das beBPo ist ein um zusätzliche Funktionalitäten erweitertes EGVP-Behördenpostfach. Die erweiterten Funktionalitäten bestehen in der Rollendefinition im Verzeichnisdienst und der Verwendung eines VHN-Zertifikats als Transportsignatur. Um ein EGVP-Behördenpostfach in ein beBPo umzuwandeln, ist eine Identifizierung des Postfachinhabers, ein Eintrag in ein sicheres elektronisches Verzeichnis (SAFE) mit der Rolle egvp_beB Po sowie ein VHN-Zertifikat (VHN = vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) erforderlich.

Alle technischen Informationen zum beBPo sowie zur Beantragung und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktblatt und dem Servicekatalog des ZIT-BB.

Hinweis: Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) stellt keine IT-Basiskomponente im Sinne des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes dar.

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