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IT-Basiskomponenten

Das Land Brandenburg stellt IT-Basiskomponenten für einen großen Teil der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung bereit.

Gesetzlich geregelt ist die landesseitige Bereitstellung der IT-Basiskomponenten im Brandenburgischen E-Government-Gesetz (BbgEGovG). Eine Aufführung der IT-Basiskomponenten ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 3 BbgEGovG. Voraussetzung für eine landesseitige Bereitstellung ist grundsätzlich die Anwendbarkeit des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (siehe hierzu § 1 BbgEGovG). Die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BbgEGovG grundsätzlich verpflichtet zur Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz die vom Land bereitgestellten IT-Basiskomponenten zu nutzen.

Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts haben – zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz sowie ihrer Verpflichtungen nach dem Onlinezugangsgesetz – nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgEGovG einen Anspruch auf kostenfreie Mitnutzung der IT-Basiskomponenten.

Unter den nachfolgenden Symbolen können Sie sich über die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie über die Sachstände der einzelnen IT-Basiskomponenten im Land Brandenburg informieren.

Das Land Brandenburg stellt IT-Basiskomponenten für einen großen Teil der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung bereit.

Gesetzlich geregelt ist die landesseitige Bereitstellung der IT-Basiskomponenten im Brandenburgischen E-Government-Gesetz (BbgEGovG). Eine Aufführung der IT-Basiskomponenten ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 3 BbgEGovG. Voraussetzung für eine landesseitige Bereitstellung ist grundsätzlich die Anwendbarkeit des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (siehe hierzu § 1 BbgEGovG). Die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BbgEGovG grundsätzlich verpflichtet zur Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz die vom Land bereitgestellten IT-Basiskomponenten zu nutzen.

Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts haben – zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen nach dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz sowie ihrer Verpflichtungen nach dem Onlinezugangsgesetz – nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgEGovG einen Anspruch auf kostenfreie Mitnutzung der IT-Basiskomponenten.

Unter den nachfolgenden Symbolen können Sie sich über die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie über die Sachstände der einzelnen IT-Basiskomponenten im Land Brandenburg informieren.