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Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Ab dem 1. Januar 2018 sind Behörden aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente und für den Austausch mit den Gerichten zu eröffnen. Aufgrund der Regelungen zum eEB (elektronisches Empfangsbekenntnis) ist dazu die Eröffnung eines De-Mail-Kontos oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo) zwingend erforderlich. Die Justiz empfiehlt den Übermittlungsweg beBPo, da dieser allen Anforderungen im elektronischen Rechtsverkehr (eRV) entspricht und aufgrund der Integration im EGVP-Verbundsystem auch weitere Kommunikationspartner über diesen Kanal einbezogen werden können. Betroffen von den Regelungen sind Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie weitere Personen, Berufsgruppen und Organisationen, bei denen von einem erhöhten Zuverlässigkeitsbedarf ausgegangen werden kann. Zu nennen sind hier etwa Sparkassen, kassenärztliche Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater etc.

Das beBPo ist ein um weitere Funktionalitäten ergänztes EGVP-Behördenpostfach. Die erweiterten Funktionen bestehen in der Rollendefinition im Verzeichnisdienst und der Verwendung eines VHN-Zertifikates als Transportsignatur. Um ein EGVP-Behördenpostfach in ein beBPo umzuwandeln, sind ein Identifizierungsverfahren des Postfachinhabers, ein Eintrag in ein sicheres elektronisches Verzeichnis (SAFE) mit der Rolle egvp_beB Po sowie ein VHN-Zertifikat (VHN = vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) notwendig.

Alle technischen Informationen zum beBPo sowie zur Beauftragung und zu den Kosten können Sie dem Produktblatt und dem Servicekatalog des ZIT-BB entnehmen.

Hinweis: Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) stellt keine IT-Basiskomponente im Sinne des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes dar.

Ab dem 1. Januar 2018 sind Behörden aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente und für den Austausch mit den Gerichten zu eröffnen. Aufgrund der Regelungen zum eEB (elektronisches Empfangsbekenntnis) ist dazu die Eröffnung eines De-Mail-Kontos oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo) zwingend erforderlich. Die Justiz empfiehlt den Übermittlungsweg beBPo, da dieser allen Anforderungen im elektronischen Rechtsverkehr (eRV) entspricht und aufgrund der Integration im EGVP-Verbundsystem auch weitere Kommunikationspartner über diesen Kanal einbezogen werden können. Betroffen von den Regelungen sind Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie weitere Personen, Berufsgruppen und Organisationen, bei denen von einem erhöhten Zuverlässigkeitsbedarf ausgegangen werden kann. Zu nennen sind hier etwa Sparkassen, kassenärztliche Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater etc.

Das beBPo ist ein um weitere Funktionalitäten ergänztes EGVP-Behördenpostfach. Die erweiterten Funktionen bestehen in der Rollendefinition im Verzeichnisdienst und der Verwendung eines VHN-Zertifikates als Transportsignatur. Um ein EGVP-Behördenpostfach in ein beBPo umzuwandeln, sind ein Identifizierungsverfahren des Postfachinhabers, ein Eintrag in ein sicheres elektronisches Verzeichnis (SAFE) mit der Rolle egvp_beB Po sowie ein VHN-Zertifikat (VHN = vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) notwendig.

Alle technischen Informationen zum beBPo sowie zur Beauftragung und zu den Kosten können Sie dem Produktblatt und dem Servicekatalog des ZIT-BB entnehmen.

Hinweis: Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) stellt keine IT-Basiskomponente im Sinne des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes dar.

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