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Fragen & Antworten

Onlinezugangsgesetz (OZG)

  • Was ist das Onlinezugangsgesetz (OZG)?

    Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz, verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch der Öffentlichkeit anzubieten. Durch einen Beschluss des IT-Planungsrats wurden 575 Verwaltungsleistungen als digitalisierbar identifiziert.

    Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz, verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch der Öffentlichkeit anzubieten. Durch einen Beschluss des IT-Planungsrats wurden 575 Verwaltungsleistungen als digitalisierbar identifiziert.

  • Was haben Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vom Onlinezugangsgesetz?

    Infolge der Digitalisierung wird es für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einfacher, Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen, da diese neben dem Gang in die Behörde online besser für jeden orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.

    Infolge der Digitalisierung wird es für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einfacher, Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen, da diese neben dem Gang in die Behörde online besser für jeden orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.

  • Wer übernimmt die Koordination der OZG-Umsetzung?

    Die Umsetzung des OZG ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Der Bund, jedes Bundesland und jede Kommune sind angehalten, die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes aktiv zu gewährleisten.

    Da das OZG alle öffentlichen Verwaltungseinheiten in Deutschland gleichermaßen betrifft, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Gesamtkoordination der Umsetzung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und die Föderale IT-Kooperation (FITKO) gemeinsam übernehmen. 

    Im Land Brandenburg ist ebenfalls jedes Ministerium für die Digitalisierung seiner Verwaltungsleistungen zuständig (die Digitalisierungsverantwortung folgt der Fachverantwortung). Jedes Ministerium in Brandenburg hat eigene OZG-Ansprechpersonen. Die Ministerien stehen in der Pflicht, im Rahmen der Fachzuständigkeit die Kommunen in den Digitalisierungsprozess einzubeziehen. Das Ministerium des Innern und für Kommunales ist für die Gesamtkoordination und für das landesweite Monitoring in Brandenburg zuständig.

    Die Umsetzung des OZG ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Der Bund, jedes Bundesland und jede Kommune sind angehalten, die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes aktiv zu gewährleisten.

    Da das OZG alle öffentlichen Verwaltungseinheiten in Deutschland gleichermaßen betrifft, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Gesamtkoordination der Umsetzung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und die Föderale IT-Kooperation (FITKO) gemeinsam übernehmen. 

    Im Land Brandenburg ist ebenfalls jedes Ministerium für die Digitalisierung seiner Verwaltungsleistungen zuständig (die Digitalisierungsverantwortung folgt der Fachverantwortung). Jedes Ministerium in Brandenburg hat eigene OZG-Ansprechpersonen. Die Ministerien stehen in der Pflicht, im Rahmen der Fachzuständigkeit die Kommunen in den Digitalisierungsprozess einzubeziehen. Das Ministerium des Innern und für Kommunales ist für die Gesamtkoordination und für das landesweite Monitoring in Brandenburg zuständig.

  • Wie läuft die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ab?

    Für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes müssen Bund, Länder und Kommunen Hand in Hand zusammenarbeiten. Die 575 OZG-Leistungen wurden in 14 Themenfelder gegliedert. Jedes Bundesland übernimmt zusammen mit einem Bundesressort die Federführung für ein Themenfeld. Die Ergebnisse werden den anderen Bundesländern zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Diese passen das elektronische Fachverfahren an ihr Landesrecht an und binden es in ihre Infrastruktur ein (Verwaltungsportal).

    Für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes müssen Bund, Länder und Kommunen Hand in Hand zusammenarbeiten. Die 575 OZG-Leistungen wurden in 14 Themenfelder gegliedert. Jedes Bundesland übernimmt zusammen mit einem Bundesressort die Federführung für ein Themenfeld. Die Ergebnisse werden den anderen Bundesländern zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Diese passen das elektronische Fachverfahren an ihr Landesrecht an und binden es in ihre Infrastruktur ein (Verwaltungsportal).

  • Welche Themenfelder gibt es? Welche Funktionen erfüllen sie?

    Die 575 Verwaltungsleistungen sind in 14 übergeordnete Themenfelder gegliedert:

    • Arbeit & Ruhestand
    • Bauen & Wohnen
    • Bildung
    • Ein- & Auswanderung
    • Engagement & Hobby
    • Familie & Kind
    • Forschung & Förderung
    • Gesundheit
    • Mobilität & Reisen
    • Querschnitt
    • Recht & Ordnung
    • Steuern & Zoll
    • Umwelt
    • Unternehmensführung & -entwicklung

    Für jedes Themenfeld haben ein Bundesressort sowie ein Bundesland die Federführung übernommen. Das Land Brandenburg ist beispielsweise zusammen mit dem Auswärtigen Amt zuständig für den Bereich Ein- und Auswanderung. Die Themenfelder werden arbeitsteilig von Bund, Ländern und Kommunen realisiert.

    Die 575 Verwaltungsleistungen sind in 14 übergeordnete Themenfelder gegliedert:

    • Arbeit & Ruhestand
    • Bauen & Wohnen
    • Bildung
    • Ein- & Auswanderung
    • Engagement & Hobby
    • Familie & Kind
    • Forschung & Förderung
    • Gesundheit
    • Mobilität & Reisen
    • Querschnitt
    • Recht & Ordnung
    • Steuern & Zoll
    • Umwelt
    • Unternehmensführung & -entwicklung

    Für jedes Themenfeld haben ein Bundesressort sowie ein Bundesland die Federführung übernommen. Das Land Brandenburg ist beispielsweise zusammen mit dem Auswärtigen Amt zuständig für den Bereich Ein- und Auswanderung. Die Themenfelder werden arbeitsteilig von Bund, Ländern und Kommunen realisiert.

  • Neben dem Onlinezugangsgesetz gibt es noch das Brandenburgische E-Government-Gesetz. Wie läuft das Zusammenspiel beider Gesetze ab?

    Das am 24. November 2018 in weiten Teilen in Kraft getretene Brandenburgische E-Government-Gesetz (BbgEGovG) schafft landesrechtlich die wesentlichen Grundlagen für die Umsetzung der OZG-Pflichten und beinhaltet den Rechtsrahmen für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Brandenburg und die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

    Das am 24. November 2018 in weiten Teilen in Kraft getretene Brandenburgische E-Government-Gesetz (BbgEGovG) schafft landesrechtlich die wesentlichen Grundlagen für die Umsetzung der OZG-Pflichten und beinhaltet den Rechtsrahmen für die Digitalisierung der Verwaltung im Land Brandenburg und die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern.

  • In welchem Verhältnis steht das OZG zu anderen Digitalisierungsbestrebungen wie dem Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) und dem Single Digital Gateway (SDG)?

    Das 2017 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete OZG ist für die öffentliche Verwaltung das maßgebliche Gesetz zur Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland. Darüber hinaus haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2018 die Schaffung eines einheitlichen digitalen Zugangstors, das sogenannte Single Digital Gateway (SDG), für die Verwaltungsleistungen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten beschlossen. Die SDG-Verordnung verpflichtet den Bund und damit indirekt auch die Bundesländer und Kommunen,

    • ab Ende des Jahres 2020 (Kommunen bis Ende des Jahres 2022) online Informationen zu Rechten und Pflichten sowie zu online und offline Verfahren bereitzustellen (Art. 2 i. V. m. Art. 4 SDG) und Zugang zu bestimmten Hilfs- und Problemlösungsdiensten zu ermöglichen (Art. 7 SDG) sowie
    • bis Ende des Jahres 2023 Leistungen zu 21 ausgewählten Verfahren nach dem Once-Only-Prinzip vollständig digital anzubieten (Art. 6 SDG).

    Auf dem Your Europe Portal der EU werden die Informationen europaweit zugänglich gemacht. Die Anbindung an das Portal wird über den Portalverbund von Bund und Ländern sichergestellt.

    Zwar sind die Anforderungen des SDG mit den Verpflichtungen gemäß OZG fast deckungsgleich. Die Bereitstellung von Leistungen nach dem grenzüberschreitenden Once-Only-Prinzip bis 2023 geht dabei über die Anforderungen des OZG hinaus und stellt auch besondere Anforderungen an die Registermodernisierung in Deutschland.

    Seit 2009 sind alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, einen Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) einzurichten. Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg) stellt Informationen bereit, gibt Auskünfte und ermöglicht eine elektronische Verfahrensabwicklung.

    Das 2017 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete OZG ist für die öffentliche Verwaltung das maßgebliche Gesetz zur Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland. Darüber hinaus haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2018 die Schaffung eines einheitlichen digitalen Zugangstors, das sogenannte Single Digital Gateway (SDG), für die Verwaltungsleistungen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten beschlossen. Die SDG-Verordnung verpflichtet den Bund und damit indirekt auch die Bundesländer und Kommunen,

    • ab Ende des Jahres 2020 (Kommunen bis Ende des Jahres 2022) online Informationen zu Rechten und Pflichten sowie zu online und offline Verfahren bereitzustellen (Art. 2 i. V. m. Art. 4 SDG) und Zugang zu bestimmten Hilfs- und Problemlösungsdiensten zu ermöglichen (Art. 7 SDG) sowie
    • bis Ende des Jahres 2023 Leistungen zu 21 ausgewählten Verfahren nach dem Once-Only-Prinzip vollständig digital anzubieten (Art. 6 SDG).

    Auf dem Your Europe Portal der EU werden die Informationen europaweit zugänglich gemacht. Die Anbindung an das Portal wird über den Portalverbund von Bund und Ländern sichergestellt.

    Zwar sind die Anforderungen des SDG mit den Verpflichtungen gemäß OZG fast deckungsgleich. Die Bereitstellung von Leistungen nach dem grenzüberschreitenden Once-Only-Prinzip bis 2023 geht dabei über die Anforderungen des OZG hinaus und stellt auch besondere Anforderungen an die Registermodernisierung in Deutschland.

    Seit 2009 sind alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, einen Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) einzurichten. Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg) stellt Informationen bereit, gibt Auskünfte und ermöglicht eine elektronische Verfahrensabwicklung.

Verwaltungsleistung

  • Was ist eine Verwaltungsleistung?

    Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 Abs. 3 OZG "die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren". Gemäß § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handelt es sich bei Verwaltungsverfahren um "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Vom Anwendungsbereich des OZG ausgenommen sind hingegen verwaltungsinterne Leistungen aufgrund der fehlenden Außenwirkung (vgl. Leitfaden zum Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrats). 

    Darüber hinaus ist es im Sinne des OZG eine generelle Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung – auch über strenge Definitionen hinweg – voranzutreiben (z. B. unmittelbare demokratische Beteiligungsformen, Mängelmelder - z. B. Maerker Brandenburg).

    Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 Abs. 3 OZG "die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren". Gemäß § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handelt es sich bei Verwaltungsverfahren um "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Vom Anwendungsbereich des OZG ausgenommen sind hingegen verwaltungsinterne Leistungen aufgrund der fehlenden Außenwirkung (vgl. Leitfaden zum Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrats). 

    Darüber hinaus ist es im Sinne des OZG eine generelle Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung – auch über strenge Definitionen hinweg – voranzutreiben (z. B. unmittelbare demokratische Beteiligungsformen, Mängelmelder - z. B. Maerker Brandenburg).

  • Welche Verwaltungsleistungen sollen digitalisiert werden?

    Die Digitalisierbarkeit von Verwaltungsleistungen richtet sich nach dem Nutzen sowie der Wirtschaftlichkeit. Der IT-Planungsrat hat aus einem Katalog von fast 6.000 LeiKa-Leistungen 575 Leistungsbündel definiert, die digitalisiert werden können und sollen. 

    Die Digitalisierbarkeit von Verwaltungsleistungen richtet sich nach dem Nutzen sowie der Wirtschaftlichkeit. Der IT-Planungsrat hat aus einem Katalog von fast 6.000 LeiKa-Leistungen 575 Leistungsbündel definiert, die digitalisiert werden können und sollen. 

  • Was bedeutet Priorität? Nach welchen Kriterien wird die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen priorisiert?

    Da nicht alle Verwaltungsleistungen auf einmal digitalisiert werden können, wurde innerhalb der 575 OZG-Leistungen eine Priorisierung vorgenommen. Dabei wird zwischen Priorität 1, 2 und 3 unterschieden. Kriterien für die Gewichtung sind die Häufigkeit der Nutzung, der damit verbundene Zeitaufwand, die Komplexität sowie die politische und gesellschaftliche Relevanz der jeweiligen Verwaltungsleistung.

    Da nicht alle Verwaltungsleistungen auf einmal digitalisiert werden können, wurde innerhalb der 575 OZG-Leistungen eine Priorisierung vorgenommen. Dabei wird zwischen Priorität 1, 2 und 3 unterschieden. Kriterien für die Gewichtung sind die Häufigkeit der Nutzung, der damit verbundene Zeitaufwand, die Komplexität sowie die politische und gesellschaftliche Relevanz der jeweiligen Verwaltungsleistung.

  • Wie erhalten die Nutzerinnen und Nutzer Zugang zu den Verwaltungsleistungen?

    Nutzerinnen und Nutzer können über das Verwaltungsportal des Bundes sowie über jedes an den Portalverbund angeschlossene Verwaltungsportal (für Brandenburg: service.brandenburg.de) unabhängig von Wohnort und Zuständigkeit alle Verwaltungsleistungen abrufen. Es findet eine automatische Weiterleitung auf das zuständige Verwaltungsportal durch den Portalverbund statt. Für die Authentifizierung müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer entweder ein einmaliges Nutzerkonto anlegen oder ein bestehendes nutzen.

    Nutzerinnen und Nutzer können über das Verwaltungsportal des Bundes sowie über jedes an den Portalverbund angeschlossene Verwaltungsportal (für Brandenburg: service.brandenburg.de) unabhängig von Wohnort und Zuständigkeit alle Verwaltungsleistungen abrufen. Es findet eine automatische Weiterleitung auf das zuständige Verwaltungsportal durch den Portalverbund statt. Für die Authentifizierung müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer entweder ein einmaliges Nutzerkonto anlegen oder ein bestehendes nutzen.

  • Kann man künftig nur noch online Verwaltungsleistungen beantragen bzw. abrufen?

    Nein. Auch weiterhin besteht die Möglichkeit, in den Behörden vor Ort Verwaltungsleistungen zu beantragen. Das elektronische Angebot stellt lediglich eine weitere Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dar, mit Verwaltungen in Kontakt zu treten.

    Nein. Auch weiterhin besteht die Möglichkeit, in den Behörden vor Ort Verwaltungsleistungen zu beantragen. Das elektronische Angebot stellt lediglich eine weitere Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dar, mit Verwaltungen in Kontakt zu treten.

Nachnutzung

  • Welche Nachnutzungsmodelle gibt es?

    Grundsätzliche Idee bei der Umsetzung des OZG ist eine arbeitsteilige Vorgehensweise. Das heißt: Nicht jedes Bundesland oder gar jede Kommune soll sich individuell Gedanken über die Digitalisierung aller Verwaltungsleistungen machen, sondern verschiedene Bundesländer übernehmen die Verantwortung für unterschiedliche OZG-Leistungen (Themenfelder-Konzept). Durch jedes Themenfeld bzw. das federführende Bundesland werden digitale Lösungen konzipiert, entwickelt und pilotiert. Diese Lösungen sollen dann durch andere Bundesländer und deren Kommunen mit- und nachgenutzt werden können. Generell werde folgende drei Nachnutzungsmodelle unterschieden:

    • Modell „Einer für Alle/Einer für Viele (EfA)“: Ein oder mehrere Bundesländer (Themenfeld-Federführung bzw. Themenfeldmitarbeit) entwickeln eine länderübergreifend einsetzbare Lösung. Der fachliche und technische Betrieb erfolgt dann durch eine Stelle. Nachnutzende Länder müssen nur ggf. kleine Anpassungen an lokale Gegebenheiten vornehmen.
    • Modell „Nachnutzbare Software dezentral betrieben“: Ein oder mehrere Bundesländer (Themenfeld-Federführung bzw. Themenfeldmitarbeit) entwickeln eine länderübergreifend nachnutzbare Software-Lösung, die dann individuell durch Länder bzw. Kommunen dezentral betrieben wird.
    • Modell „FIM-basierte Eigenentwicklung“: Ein oder mehrere Bundesländer (Themenfeld-Federführung bzw. Themenfeldmitarbeit) stellen nur sogenannte FIM-Stamminformationen (Leistungsbeschreibungen, Datenfelder, Prozesse) in standardisierter Form für den Online-Antrag bereit, auf deren Basis andere Bundesländer oder Kommunen eigene Lösungen nachbauen können.

    Grundsätzliche Idee bei der Umsetzung des OZG ist eine arbeitsteilige Vorgehensweise. Das heißt: Nicht jedes Bundesland oder gar jede Kommune soll sich individuell Gedanken über die Digitalisierung aller Verwaltungsleistungen machen, sondern verschiedene Bundesländer übernehmen die Verantwortung für unterschiedliche OZG-Leistungen (Themenfelder-Konzept). Durch jedes Themenfeld bzw. das federführende Bundesland werden digitale Lösungen konzipiert, entwickelt und pilotiert. Diese Lösungen sollen dann durch andere Bundesländer und deren Kommunen mit- und nachgenutzt werden können. Generell werde folgende drei Nachnutzungsmodelle unterschieden:

    • Modell „Einer für Alle/Einer für Viele (EfA)“: Ein oder mehrere Bundesländer (Themenfeld-Federführung bzw. Themenfeldmitarbeit) entwickeln eine länderübergreifend einsetzbare Lösung. Der fachliche und technische Betrieb erfolgt dann durch eine Stelle. Nachnutzende Länder müssen nur ggf. kleine Anpassungen an lokale Gegebenheiten vornehmen.
    • Modell „Nachnutzbare Software dezentral betrieben“: Ein oder mehrere Bundesländer (Themenfeld-Federführung bzw. Themenfeldmitarbeit) entwickeln eine länderübergreifend nachnutzbare Software-Lösung, die dann individuell durch Länder bzw. Kommunen dezentral betrieben wird.
    • Modell „FIM-basierte Eigenentwicklung“: Ein oder mehrere Bundesländer (Themenfeld-Federführung bzw. Themenfeldmitarbeit) stellen nur sogenannte FIM-Stamminformationen (Leistungsbeschreibungen, Datenfelder, Prozesse) in standardisierter Form für den Online-Antrag bereit, auf deren Basis andere Bundesländer oder Kommunen eigene Lösungen nachbauen können.
  • Was bedeutet EfA?

    Die Abkürzung „EfA“ steht für das Prinzip „Einer für Alle bzw. Einer für Viele“ und stellt ein OZG-Nachnutzungsmodell dar. In einer Sondersitzung am 18. September 2020 hat der IT-Planungsrat beschlossen (Entscheidung 2020/39), dass OZG-Leistungen nach dem EfA-Prinzip umzusetzen sind. Für diese OZG-Umsetzung durch die Themenfeldfederführer hat der Bund zusätzlich drei Milliarden Euro aus dem Konjunkturpaket bereitgestellt.

    Die Abkürzung „EfA“ steht für das Prinzip „Einer für Alle bzw. Einer für Viele“ und stellt ein OZG-Nachnutzungsmodell dar. In einer Sondersitzung am 18. September 2020 hat der IT-Planungsrat beschlossen (Entscheidung 2020/39), dass OZG-Leistungen nach dem EfA-Prinzip umzusetzen sind. Für diese OZG-Umsetzung durch die Themenfeldfederführer hat der Bund zusätzlich drei Milliarden Euro aus dem Konjunkturpaket bereitgestellt.

  • Welche Kosten trägt der Themenfeldfederführer und welche Kosten müssen vom nachnutzenden Land selbst getragen werden?

    Für die Nachnutzung von EfA-Leistungen fallen gemäß Beschluss des IT-Planungsrats folgende Kostenpositionen in den nachnutzenden Ländern an:

    • Betrieb.
    • Weiterentwicklung.
    • Wartung.
    • Nutzerentgelte.

    Diese Kostenpositionen werden nicht 1:1 an die Länder weitergegeben. Auf die o. g. Kostenpositionen wird ein Kostenverteilungsschlüssel gelegt, der die Höhe der Kosten für die Länder wiederum reduziert. Die Kostenverteilung bemisst sich entweder anhand der Anzahl der potenziell bzw. tatsächlich Nutzenden oder anhand der Anzahl der Adressatinnen und Adressaten des Online-Antrags im jeweiligen Land.

    Folglich tragen die Themenfeldfederführer (aus den Konjunkturmitteln des Bundes) die Entwicklungs- und Beraterkosten.

    Für die Nachnutzung von EfA-Leistungen fallen gemäß Beschluss des IT-Planungsrats folgende Kostenpositionen in den nachnutzenden Ländern an:

    • Betrieb.
    • Weiterentwicklung.
    • Wartung.
    • Nutzerentgelte.

    Diese Kostenpositionen werden nicht 1:1 an die Länder weitergegeben. Auf die o. g. Kostenpositionen wird ein Kostenverteilungsschlüssel gelegt, der die Höhe der Kosten für die Länder wiederum reduziert. Die Kostenverteilung bemisst sich entweder anhand der Anzahl der potenziell bzw. tatsächlich Nutzenden oder anhand der Anzahl der Adressatinnen und Adressaten des Online-Antrags im jeweiligen Land.

    Folglich tragen die Themenfeldfederführer (aus den Konjunkturmitteln des Bundes) die Entwicklungs- und Beraterkosten.

Portalverbund

  • Was ist ein Verwaltungsportal (auch Serviceportal genannt)?

    Verwaltungsportale sind Internetseiten, auf denen Bund, Länder und Kommunen jeweils ihr elektronisches Verwaltungsangebot der Öffentlichkeit gebündelt zur Verfügung stellen.

    Verwaltungsportale sind Internetseiten, auf denen Bund, Länder und Kommunen jeweils ihr elektronisches Verwaltungsangebot der Öffentlichkeit gebündelt zur Verfügung stellen.

  • Was ist der Portalverbund?

    Der Portalverbund ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern (einschließlich ihrer Kommunen). Dadurch können elektronische Verwaltungsleistungen deutschlandweit genutzt werden, unabhängig davon, welches Einstiegsportal gewählt wird. Mit der Suchen- und Finden-Funktion wird die Nutzerin und/oder der Nutzer zu der Stelle geleitet, die für eine bestimmte Verwaltungsleistung zuständig ist.

    Die Anbindung an den Portalverbund erfolgt in Brandenburg über das Redaktionssystem des Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg (BUS-BB).

    Über den Portalverbund wird auch die europaweite Bereitstellung der Informationen entsprechend der SDG-Verordnung ermöglicht.

    Der Portalverbund ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern (einschließlich ihrer Kommunen). Dadurch können elektronische Verwaltungsleistungen deutschlandweit genutzt werden, unabhängig davon, welches Einstiegsportal gewählt wird. Mit der Suchen- und Finden-Funktion wird die Nutzerin und/oder der Nutzer zu der Stelle geleitet, die für eine bestimmte Verwaltungsleistung zuständig ist.

    Die Anbindung an den Portalverbund erfolgt in Brandenburg über das Redaktionssystem des Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg (BUS-BB).

    Über den Portalverbund wird auch die europaweite Bereitstellung der Informationen entsprechend der SDG-Verordnung ermöglicht.

  • Welche Funktionen hat das Nutzerkonto (auch Servicekonto genannt)?

    Das Nutzerkonto stellt die zentrale Identifizierungskomponente im Portalverbund dar. Es kann einmalig oder dauerhaft zur Identifizierung verwendet werden. Neben dem bereits eingerichteten Postfach soll perspektivisch auch ein Datensafe enthalten sein.

    Das Nutzerkonto stellt die zentrale Identifizierungskomponente im Portalverbund dar. Es kann einmalig oder dauerhaft zur Identifizierung verwendet werden. Neben dem bereits eingerichteten Postfach soll perspektivisch auch ein Datensafe enthalten sein.

  • Was ist das Once-Only-Prinzip?

    Nach dem Once-Only-Prinzip werden Standardinformationen wie z. B. Nachweise, Bescheide einmalig von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen übermittelt und bei weiterer Verwendung zwischen den Behörden elektronisch ausgetauscht. Dadurch werden Nutzerinnen und Nutzer der Verwaltungsleistungen und Verwaltungen entlastet. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen dieser Weitergabe explizit zustimmen. Im Rahmen der OZG-Umsetzung findet das Once-Only-Prinzip z. B. bei der Identifizierung mit dem Nutzerkonto Anwendung.

    Laut SDG-Verordnung müssen ausgewählte Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2023 europaweit vollständig nach dem Once-Only-Prinzip angeboten werden (Art. 6 und Annex II SDG).

    Nach dem Once-Only-Prinzip werden Standardinformationen wie z. B. Nachweise, Bescheide einmalig von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen übermittelt und bei weiterer Verwendung zwischen den Behörden elektronisch ausgetauscht. Dadurch werden Nutzerinnen und Nutzer der Verwaltungsleistungen und Verwaltungen entlastet. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen dieser Weitergabe explizit zustimmen. Im Rahmen der OZG-Umsetzung findet das Once-Only-Prinzip z. B. bei der Identifizierung mit dem Nutzerkonto Anwendung.

    Laut SDG-Verordnung müssen ausgewählte Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2023 europaweit vollständig nach dem Once-Only-Prinzip angeboten werden (Art. 6 und Annex II SDG).

Bürger- und Unternehmensservice (BUS-BB)

  • Was ist der Bürger- und Unternehmensservice (BUS-BB)?

    Der Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg (BUS-BB) ist ein Redaktionssystem mit Datenbank, in dem die im Landesserviceportal des Landes Brandenburg angezeigten Leistungsbeschreibungen erstellt und gepflegt werden. Die im BUS-BB enthaltenen Daten werden darüber hinaus im Portalverbund von Bund und Ländern, sowie angeschlossenen kommunalen Portalen angezeigt.

    Der Bürger- und Unternehmensservice Brandenburg (BUS-BB) ist ein Redaktionssystem mit Datenbank, in dem die im Landesserviceportal des Landes Brandenburg angezeigten Leistungsbeschreibungen erstellt und gepflegt werden. Die im BUS-BB enthaltenen Daten werden darüber hinaus im Portalverbund von Bund und Ländern, sowie angeschlossenen kommunalen Portalen angezeigt.

  • Welche Rolle spielt der Bürger- und Unternehmensservice bei der Umsetzung des OZG?

    Die Bereitstellung von Informationen zu Verwaltungsleistungen, Zuständigkeiten und Online-Diensten ist eine wichtige Grundlage für die Umsetzung des OZG. Im BUS-BB werden diese Informationen gepflegt und für die Darstellung im Landesserviceportal, den kommunalen Portalen, sowie im Portalverbund bereitgestellt.

    Die Bereitstellung von Informationen zu Verwaltungsleistungen, Zuständigkeiten und Online-Diensten ist eine wichtige Grundlage für die Umsetzung des OZG. Im BUS-BB werden diese Informationen gepflegt und für die Darstellung im Landesserviceportal, den kommunalen Portalen, sowie im Portalverbund bereitgestellt.

Landesverwaltung

  • Was hat die öffentliche Verwaltung in Brandenburg vom OZG?

    Die Umsetzung des OZG hat nicht nur für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, sondern auch für die Verwaltung selbst einen konkreten Nutzen. Die Umsetzung des OZG bietet der Landesverwaltung Brandenburg und den brandenburgischen Kommunen die Möglichkeit, effizienter zu arbeiten und eigene Abläufe zu optimieren. Dadurch kann letztlich der Verwaltungsalltag vereinfacht werden.

    Die Umsetzung des OZG hat nicht nur für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, sondern auch für die Verwaltung selbst einen konkreten Nutzen. Die Umsetzung des OZG bietet der Landesverwaltung Brandenburg und den brandenburgischen Kommunen die Möglichkeit, effizienter zu arbeiten und eigene Abläufe zu optimieren. Dadurch kann letztlich der Verwaltungsalltag vereinfacht werden.

  • Wie kann ich als zuständiges Ressort für ein Themenfeld den Federführer unterstützen?

    Für den Fall, dass Sie als Ressort für ein Themenfeld im Land zuständig sind, jedoch ein anderes Bundesland die Federführung übernommen hat, können Sie sich aktiv an der Planung und Umsetzung beteiligen. In der Planungsphase können Sie an Digitalisierungslaboren teilnehmen und erste Prototypen entwickeln. Weiterführend können Sie auch eine konkrete Umsetzung einer Verwaltungsleistung übernehmen. Sollte es in Ihrem Ressort bereits umgesetzte elektronische Verwaltungsleistungen geben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Themenfeldfederführer auf und lassen Sie ihn von Ihren Erfahrungen profitieren.

    Für den Fall, dass Sie als Ressort für ein Themenfeld im Land zuständig sind, jedoch ein anderes Bundesland die Federführung übernommen hat, können Sie sich aktiv an der Planung und Umsetzung beteiligen. In der Planungsphase können Sie an Digitalisierungslaboren teilnehmen und erste Prototypen entwickeln. Weiterführend können Sie auch eine konkrete Umsetzung einer Verwaltungsleistung übernehmen. Sollte es in Ihrem Ressort bereits umgesetzte elektronische Verwaltungsleistungen geben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Themenfeldfederführer auf und lassen Sie ihn von Ihren Erfahrungen profitieren.

Kommunen

  • Sind auch Kommunen vom Onlinezugangsgesetz betroffen?

    Ja. Auch Kommunen verpflichtet das OZG, alle Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 elektronisch über ein Verwaltungsportal anzubieten. Das Land Brandenburg stellt dazu das Landesserviceportal sowie IT-Basiskomponenten unentgeltlich zur Nutzung bereit. Kommunale Eigenentwicklungen müssen durch den BUS-BB in das Landesserviceportal eingebunden werden. Rund 80% aller Verwaltungsleistungen werden – ob nun analog oder digital – in den Kommunen vollzogen. Wir denken, dass die Digitalisierung ohne die Kommunen keinen Sinn ergibt.

    Ja. Auch Kommunen verpflichtet das OZG, alle Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 elektronisch über ein Verwaltungsportal anzubieten. Das Land Brandenburg stellt dazu das Landesserviceportal sowie IT-Basiskomponenten unentgeltlich zur Nutzung bereit. Kommunale Eigenentwicklungen müssen durch den BUS-BB in das Landesserviceportal eingebunden werden. Rund 80% aller Verwaltungsleistungen werden – ob nun analog oder digital – in den Kommunen vollzogen. Wir denken, dass die Digitalisierung ohne die Kommunen keinen Sinn ergibt.

  • Welche kommunalen Verwaltungsleistungen müssen digitalisiert werden?

    Für die Umsetzung bis Ende des Jahres 2022 wurden nach dem OZG-Umsetzungskatalog 90 OZG-Leistungen identifiziert, deren Regelungs- und Vollzugskompetenz bei den Ländern und Kommunen liegt (Typ 4 und Typ 5 Leistungen). Weitere 370 OZG-Leistungen entsprechen dem Typ 2/3 Leistungen, d. h. sie werden vom Bund geregelt und von den Ländern und Kommunen umgesetzt. Diese können auf der OZG-Informationsplattform des Bundes eingesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Verwaltungsleistungen im Land Brandenburg bzw. in den einzelnen Kommunen Anwendung finden.

    Für die Umsetzung bis Ende des Jahres 2022 wurden nach dem OZG-Umsetzungskatalog 90 OZG-Leistungen identifiziert, deren Regelungs- und Vollzugskompetenz bei den Ländern und Kommunen liegt (Typ 4 und Typ 5 Leistungen). Weitere 370 OZG-Leistungen entsprechen dem Typ 2/3 Leistungen, d. h. sie werden vom Bund geregelt und von den Ländern und Kommunen umgesetzt. Diese können auf der OZG-Informationsplattform des Bundes eingesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Verwaltungsleistungen im Land Brandenburg bzw. in den einzelnen Kommunen Anwendung finden.

  • Müssen interne Leistungen (z. B. in Mitarbeiterportalen) digitalisiert werden?

    Nein. Verwaltungsleistungen im Sinne des OZG sind ausschließlich kommunikativ nach außen gerichtete Handlungen einer Behörde. Die Digitalisierung von internen Leistungen (sog. Binnendigitalisierung) ist nicht Bestandteil des OZG.

    Nein. Verwaltungsleistungen im Sinne des OZG sind ausschließlich kommunikativ nach außen gerichtete Handlungen einer Behörde. Die Digitalisierung von internen Leistungen (sog. Binnendigitalisierung) ist nicht Bestandteil des OZG.

  • Wie werden die Kommunen bei Entscheidungen zur OZG-Umsetzung beteiligt?

    Für die Zusammenarbeit von Land und Kommunen wurde durch § 15 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes der IT-Rat Brandenburg eingerichtet. Ihm gehören Vertreter der Landesregierung sowie der kommunalen Spitzenverbände an. Er wird in allen Angelegenheiten der Kooperation zwischen Land und Kommunen, in Fragen der Informationstechnik und des E-Governments beteiligt. Außerdem kann der IT-Rat Brandenburg Empfehlungen und Hinweise beschließen. Letztlich sind die Landesverwaltung und alle Kommunalverwaltungen sowie sonstige Betroffene angehalten, sich aktiv an der OZG-Umsetzung zu beteiligen.

    Für die Zusammenarbeit von Land und Kommunen wurde durch § 15 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes der IT-Rat Brandenburg eingerichtet. Ihm gehören Vertreter der Landesregierung sowie der kommunalen Spitzenverbände an. Er wird in allen Angelegenheiten der Kooperation zwischen Land und Kommunen, in Fragen der Informationstechnik und des E-Governments beteiligt. Außerdem kann der IT-Rat Brandenburg Empfehlungen und Hinweise beschließen. Letztlich sind die Landesverwaltung und alle Kommunalverwaltungen sowie sonstige Betroffene angehalten, sich aktiv an der OZG-Umsetzung zu beteiligen.

  • Genügt es, wenn ich die Formulare und Anträge für meine Verwaltungsleistung einfach auf meiner Internetseite bereitstelle?

    Nein. Nach dem Onlinezugangsgesetz genügt es nicht, Verwaltungsformulare auf der Internetseite als Download bereitzustellen. Der Zugang zu Verwaltungsleistungen muss medienbruchfrei erfolgen.

    Ein medienbruchfreier Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen ist erst dann gewährleistet, wenn eine Verwaltungsleistung komplett elektronisch abgewickelt werden kann. Dies schließt den gesamten Weg vom Ausfüllen eines Formulars online, über den elektronischen Versand an die Behörde bis hin zur elektronischen Rückantwort der Behörde (z. B. in Form eines Bescheids) mit ein.

    Nein. Nach dem Onlinezugangsgesetz genügt es nicht, Verwaltungsformulare auf der Internetseite als Download bereitzustellen. Der Zugang zu Verwaltungsleistungen muss medienbruchfrei erfolgen.

    Ein medienbruchfreier Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen ist erst dann gewährleistet, wenn eine Verwaltungsleistung komplett elektronisch abgewickelt werden kann. Dies schließt den gesamten Weg vom Ausfüllen eines Formulars online, über den elektronischen Versand an die Behörde bis hin zur elektronischen Rückantwort der Behörde (z. B. in Form eines Bescheids) mit ein.

Modellkommunen

  • Was sind Modellkommunen?

    Der Abschlussbericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Land und Kommunen „In Kooperation – gemeinsam stark“ (Landtags-Drucksache 6/9407) empfiehlt die Durchführung von Modellprojekten zur Unterstützung der Digitalisierung in den Kommunalverwaltungen.

    Hierbei wird der Fokus auf drei Modelltypen gelegt:  Die „Digitalkommune“ sowie die Modelltypen „Online-Interaktion“ und „OZG-Umsetzung“.

    Ziel ist es, am Beispiel einer oder mehrerer ausgewählter Kommunen Digitalisierungsprozesse/ -projekte umzusetzen und finanziell zu fördern, um diese dann in allen anderen kommunalen Bereichen umsetzen zu können.

    Der Abschlussbericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Land und Kommunen „In Kooperation – gemeinsam stark“ (Landtags-Drucksache 6/9407) empfiehlt die Durchführung von Modellprojekten zur Unterstützung der Digitalisierung in den Kommunalverwaltungen.

    Hierbei wird der Fokus auf drei Modelltypen gelegt:  Die „Digitalkommune“ sowie die Modelltypen „Online-Interaktion“ und „OZG-Umsetzung“.

    Ziel ist es, am Beispiel einer oder mehrerer ausgewählter Kommunen Digitalisierungsprozesse/ -projekte umzusetzen und finanziell zu fördern, um diese dann in allen anderen kommunalen Bereichen umsetzen zu können.

  • Welche Kommunen sind Partner?

    Für den Modelltyp „Online-Interaktion“ ist die Stadt Bad Belzig Kooperationspartner des MIK zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Smart Village App.

    Für den Modelltyp „Online-Interaktion“ ist die Stadt Bad Belzig Kooperationspartner des MIK zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Smart Village App.

  • Gibt es finanzielle Unterstützung?

    Der Pilot der Smart Village App zur Umsetzung des Modelltyps „Online-Interaktion“ wurde durch die Stadt Bad Belzig entwickelt und durch das Land finanziell gefördert. Zur Nachnutzung der Smart Village App ist am 1. April 2020 eine „Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Nachnutzung der Smart Village App“ für Brandenburger Kommunen in Kraft getreten. Im Jahr 2024 können 10 Kommunen in Höhe von bis zu 20.000 Euro eine Förderung zur Nachnutzung der Smart Village App erhalten. Wenn Sie als brandenburgische Kommune an einer Förderung interessiert sind, füllen Sie bitte den folgenden Förderantrag aus und senden Sie diesen entweder postalisch an das MIK oder per E-Mail an digitalisierung@mik.brandenburg.de.

    Der Pilot der Smart Village App zur Umsetzung des Modelltyps „Online-Interaktion“ wurde durch die Stadt Bad Belzig entwickelt und durch das Land finanziell gefördert. Zur Nachnutzung der Smart Village App ist am 1. April 2020 eine „Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Nachnutzung der Smart Village App“ für Brandenburger Kommunen in Kraft getreten. Im Jahr 2024 können 10 Kommunen in Höhe von bis zu 20.000 Euro eine Förderung zur Nachnutzung der Smart Village App erhalten. Wenn Sie als brandenburgische Kommune an einer Förderung interessiert sind, füllen Sie bitte den folgenden Förderantrag aus und senden Sie diesen entweder postalisch an das MIK oder per E-Mail an digitalisierung@mik.brandenburg.de.

Sonstige Beteiligte

  • Wie werden die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in die OZG-Umsetzung eingebunden?

    Die Kammern nehmen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung von digitalen Verwaltungsleistungen für Unternehmen ein. Als verwaltungsexterne Stellen werden sie in Fachverfahren mitbeteiligt. Darüber hinaus verfügen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern bereits über Daten vieler Unternehmen, welche für Online-Verfahren notwendig sind. Kammern sollten sich im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit den für die Fachverfahren verantwortlichen Ministerien abstimmen.

    Die Kammern nehmen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung von digitalen Verwaltungsleistungen für Unternehmen ein. Als verwaltungsexterne Stellen werden sie in Fachverfahren mitbeteiligt. Darüber hinaus verfügen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern bereits über Daten vieler Unternehmen, welche für Online-Verfahren notwendig sind. Kammern sollten sich im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit den für die Fachverfahren verantwortlichen Ministerien abstimmen.

  • Werden Gewerkschaften/Personalräte in die OZG-Umsetzung eingebunden?

    Digitalisierung hat einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweisen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Um die Folgen besser abzuschätzen und die Digitalisierung für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen so gewinnbringend wie möglich zu gestalten, müssen Gewerkschaften/Personalräte bei der Einführung von IT-Systemen durch die jeweils verantwortlichen Fachbereiche und Stellen mit einbezogen werden.

    Digitalisierung hat einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweisen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Um die Folgen besser abzuschätzen und die Digitalisierung für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen so gewinnbringend wie möglich zu gestalten, müssen Gewerkschaften/Personalräte bei der Einführung von IT-Systemen durch die jeweils verantwortlichen Fachbereiche und Stellen mit einbezogen werden.

  • Gilt das OZG auch für Universitäten und Hochschulen? Welche Verwaltungsleistungen müssen sie online anbieten?

    Ja. Öffentliche Universitäten und Hochschulen sind Teil der mittelbaren Landesverwaltung und somit vom OZG betroffen. Ein Bestandteil des OZG-Umsetzungskataloges ist die Lebenslage Studium. Hochschulen stellen einen wichtigen Verwaltungsbereich in dieser Lebenslage dar. Zu digitalisierende Verwaltungsleistungen sind beispielsweise Hochschulzulassung, -studium, -prüfung und -zeugnis sowie die Studienplatzvergabe (siehe OZG-Informationsplattform des Bundes).

    Ja. Öffentliche Universitäten und Hochschulen sind Teil der mittelbaren Landesverwaltung und somit vom OZG betroffen. Ein Bestandteil des OZG-Umsetzungskataloges ist die Lebenslage Studium. Hochschulen stellen einen wichtigen Verwaltungsbereich in dieser Lebenslage dar. Zu digitalisierende Verwaltungsleistungen sind beispielsweise Hochschulzulassung, -studium, -prüfung und -zeugnis sowie die Studienplatzvergabe (siehe OZG-Informationsplattform des Bundes).

Informationstechnik (IT)

  • Was bedeutet Föderales Informationsmanagement (FIM)? Welchen Nutzen bringt es für die Umsetzung des OZG?

    Das Föderale Informationsmanagement (FIM) ist ein Instrument, um Informationen zu Verwaltungsverfahren leicht verständlich und standardisiert zur Verfügung zu stellen. Mit FIM werden Leistungsbeschreibungen von Verwaltungsleistungen, standardisierte Prozesse für den Verwaltungsvollzug und einheitliche Datenfelder für Formularsysteme beschrieben und bereitgestellt. Einmal in diesen drei Bausteinen „Leistungen“, „Prozesse“ und „Datenfelder“ bereitgestellte Informationen können über alle Verwaltungsebenen hinweg genutzt und angepasst werden. Die Vereinheitlichung ermöglicht eine Harmonisierung von Fachverfahren und Antragsassistenten, indem Rechtsunsicherheiten bei der Interpretation von Gesetzen und Verordnungen verringert werden. FIM ermöglicht so eine schnellere Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.

    Weiterführende Informationen finden Sie hier.

    Das Föderale Informationsmanagement (FIM) ist ein Instrument, um Informationen zu Verwaltungsverfahren leicht verständlich und standardisiert zur Verfügung zu stellen. Mit FIM werden Leistungsbeschreibungen von Verwaltungsleistungen, standardisierte Prozesse für den Verwaltungsvollzug und einheitliche Datenfelder für Formularsysteme beschrieben und bereitgestellt. Einmal in diesen drei Bausteinen „Leistungen“, „Prozesse“ und „Datenfelder“ bereitgestellte Informationen können über alle Verwaltungsebenen hinweg genutzt und angepasst werden. Die Vereinheitlichung ermöglicht eine Harmonisierung von Fachverfahren und Antragsassistenten, indem Rechtsunsicherheiten bei der Interpretation von Gesetzen und Verordnungen verringert werden. FIM ermöglicht so eine schnellere Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.

    Weiterführende Informationen finden Sie hier.

  • Was ist der Leistungskatalog (LeiKa)?

    Im Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa) sind etwa 6.000 normenbasierte Leistungen der öffentlichen Verwaltung in ganz Deutschland enthalten. Jede LeiKa-Leistung besitzt eine eindeutige LeiKa-ID. Der LeiKa wird im Rahmen der OZG-Umsetzung sowie bei neuer Gesetzgebung kontinuerlich aktualisiert.

    Der OZG-Umsetzungskatalog basiert auf dem LeiKa. Dafür wurden Verrichtungen und Leistungen der LeiKa-Leistungen zu den bekannten 575 OZG-Leistungen gebündelt.

    Im Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa) sind etwa 6.000 normenbasierte Leistungen der öffentlichen Verwaltung in ganz Deutschland enthalten. Jede LeiKa-Leistung besitzt eine eindeutige LeiKa-ID. Der LeiKa wird im Rahmen der OZG-Umsetzung sowie bei neuer Gesetzgebung kontinuerlich aktualisiert.

    Der OZG-Umsetzungskatalog basiert auf dem LeiKa. Dafür wurden Verrichtungen und Leistungen der LeiKa-Leistungen zu den bekannten 575 OZG-Leistungen gebündelt.

  • Wann ist eine Verwaltungsleistung digitalisierbar?

    Eine Verwaltungsleistung ist digitalisierbar, wenn dies nach allgemeinen Naturgesetzen nicht unmöglich (z. B. Leeren einer Mülltonne) wäre, keine gesetzlichen Vorgaben oder akute Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen (z. B. Abgleich antragstellende Person mit dem Personalausweis).

    Eine Verwaltungsleistung ist digitalisierbar, wenn dies nach allgemeinen Naturgesetzen nicht unmöglich (z. B. Leeren einer Mülltonne) wäre, keine gesetzlichen Vorgaben oder akute Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen (z. B. Abgleich antragstellende Person mit dem Personalausweis).

  • Wie werden die Sicherheit und der Datenschutz der informationstechnischen Systeme gewährleistet?

    Sicherheit und Datenschutz sind elementare Faktoren bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.

    Dabei sind die vom IT-Planungsrat beschlossenen IT-Sicherheitsstandards in der Landesverwaltung Brandenburg sowie in den Kommunen immer einzuhalten (§ 12 BbgEGovG). Es sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen sowie Sicherheitskonzepte zu erstellen (§ 16 Abs. 1 BbgEGovG). Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen wie z. B. Sicherheitslücken oder Schadprogrammen wird ein Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (CERT) aktiv. Dieses spricht Warnungen und Empfehlungen gegenüber Behörden des Landes oder der Kommunen aus (§ 16 Abs. 2 BbgEGovG).

    Datenschutzrechtliche Belange werden hingegen im Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG) geregelt.

    Bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen empfiehlt es sich, frühzeitig die jeweiligen IT-Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten in die Entwicklung und Implementierung von IT-Software einzubinden.

    Sicherheit und Datenschutz sind elementare Faktoren bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.

    Dabei sind die vom IT-Planungsrat beschlossenen IT-Sicherheitsstandards in der Landesverwaltung Brandenburg sowie in den Kommunen immer einzuhalten (§ 12 BbgEGovG). Es sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen sowie Sicherheitskonzepte zu erstellen (§ 16 Abs. 1 BbgEGovG). Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen wie z. B. Sicherheitslücken oder Schadprogrammen wird ein Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (CERT) aktiv. Dieses spricht Warnungen und Empfehlungen gegenüber Behörden des Landes oder der Kommunen aus (§ 16 Abs. 2 BbgEGovG).

    Datenschutzrechtliche Belange werden hingegen im Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG) geregelt.

    Bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen empfiehlt es sich, frühzeitig die jeweiligen IT-Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten in die Entwicklung und Implementierung von IT-Software einzubinden.

  • Was sind IT-Basiskomponenten?

    IT-Basiskomponenten sind Software-Elemente, die für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen unverzichtbar sind. Sie stellen wesentliche Funktionen für elektronische Verwaltungsleistungen bereit. Sämtliche IT-Basiskomponenten werden vom Land Brandenburg bereitgestellt und von den Landesbehörden verpflichtend eingesetzt. Kommunen können die IT-Basiskomponenten auf freiwilliger Basis kostenfrei mitnutzen. Zu den IT-Basiskomponenten im Land Brandenburg gehören gemäß § 11 Abs. 1 BbgEGovG:

    • das Landesverwaltungsnetz, 
    • eine elektronische Vergabeplattform, 
    • die virtuelle Poststelle der Landesverwaltung,
    • das Verwaltungsdiensteverzeichnis der Deutschen Verwaltung,
    • ein Multikanal-Nachrichtensammel- und -protokollierungsdienst,
    • eine elektronisches Identitätsmanagement (eID-Service),
    • eine elektronische Bezahlplattform, 
    • ein zentraler Zugang für die Nutzung von De-Mail-Diensten,
    • ein Landesserviceportal mit Servicekonten und
    • ein Langzeitspeichersystem.

    IT-Basiskomponenten sind Software-Elemente, die für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen unverzichtbar sind. Sie stellen wesentliche Funktionen für elektronische Verwaltungsleistungen bereit. Sämtliche IT-Basiskomponenten werden vom Land Brandenburg bereitgestellt und von den Landesbehörden verpflichtend eingesetzt. Kommunen können die IT-Basiskomponenten auf freiwilliger Basis kostenfrei mitnutzen. Zu den IT-Basiskomponenten im Land Brandenburg gehören gemäß § 11 Abs. 1 BbgEGovG:

    • das Landesverwaltungsnetz, 
    • eine elektronische Vergabeplattform, 
    • die virtuelle Poststelle der Landesverwaltung,
    • das Verwaltungsdiensteverzeichnis der Deutschen Verwaltung,
    • ein Multikanal-Nachrichtensammel- und -protokollierungsdienst,
    • eine elektronisches Identitätsmanagement (eID-Service),
    • eine elektronische Bezahlplattform, 
    • ein zentraler Zugang für die Nutzung von De-Mail-Diensten,
    • ein Landesserviceportal mit Servicekonten und
    • ein Langzeitspeichersystem.
  • Welche FIM-Standards gibt es?

    Neben der FIM-Methodik wurden von der Geschäfts- und Koordinierungsstelle FIM in Zusammenarbeit mit diversen Bundesländern und IT-Dienstleistern IT-Standards für die Implementierung der FIM-Bausteine und somit des Portalverbundes entwickelt. Diese orientieren sich an den XML basierten Fachstandards der öffentlichen Verwaltung (XÖV-Standards).

    Für die Findung zuständiger Onlinedienste oder Stellen inklusive Leistungsbeschreibungen wird mit XZuFi der Informationsaustausch zwischen Produkten und Herstellern standardisiert (FIM-Leistungen).

    FIM-Datenfelder und FIM-Prozesse werden einheitlich mit dem Standard XDatenfelder bzw. XProzess ausgetauscht und verknüpft.

    Neben der FIM-Methodik wurden von der Geschäfts- und Koordinierungsstelle FIM in Zusammenarbeit mit diversen Bundesländern und IT-Dienstleistern IT-Standards für die Implementierung der FIM-Bausteine und somit des Portalverbundes entwickelt. Diese orientieren sich an den XML basierten Fachstandards der öffentlichen Verwaltung (XÖV-Standards).

    Für die Findung zuständiger Onlinedienste oder Stellen inklusive Leistungsbeschreibungen wird mit XZuFi der Informationsaustausch zwischen Produkten und Herstellern standardisiert (FIM-Leistungen).

    FIM-Datenfelder und FIM-Prozesse werden einheitlich mit dem Standard XDatenfelder bzw. XProzess ausgetauscht und verknüpft.

  • Welche Aufgaben hat der ZIT-BB bei der OZG-Umsetzung?

    Der Brandenburgische IT-Dienstleister (ZIT-BB) betreibt die IT-Basiskomponenten des Landes und stellt das CERT-Brandenburg zur Verfügung. Außerdem berät und unterstützt er insbesondere die Landesverwaltung Brandenburg in den Bereichen IT-Projektmanagement und E-Government (vgl. Errichtungserlass).

    Der Brandenburgische IT-Dienstleister (ZIT-BB) betreibt die IT-Basiskomponenten des Landes und stellt das CERT-Brandenburg zur Verfügung. Außerdem berät und unterstützt er insbesondere die Landesverwaltung Brandenburg in den Bereichen IT-Projektmanagement und E-Government (vgl. Errichtungserlass).