Digitalisierung von Verwaltungsleistungen

Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) wurden die Weichen für eine moderne, digitale und bürgerfreundliche Verwaltung geschaffen: Alle Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen sind verpflichtet, bis Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch komplett online und medienbruchfrei Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft anzubieten. Hierfür müssen ca. 575 Verwaltungsleistungen für die Öffentlichkeit und Wirtschaft digitalisiert werden.
Für eine effiziente Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wurden die 575 Verwaltungsleistungen zur arbeitsteiligen Planung und ggfs. Digitalisierung auf 14 sogenannte „Themenfelder“ zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.
In diesen Themenfeldern werden aktuell rund 30 von 575 Verwaltungsleistungen näher betrachtet und ggfs. digitalisiert bzw. allen Bundesländern nachnutzbar gemacht.

Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) wurden die Weichen für eine moderne, digitale und bürgerfreundliche Verwaltung geschaffen: Alle Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen sind verpflichtet, bis Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch komplett online und medienbruchfrei Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft anzubieten. Hierfür müssen ca. 575 Verwaltungsleistungen für die Öffentlichkeit und Wirtschaft digitalisiert werden.
Für eine effiziente Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wurden die 575 Verwaltungsleistungen zur arbeitsteiligen Planung und ggfs. Digitalisierung auf 14 sogenannte „Themenfelder“ zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.
In diesen Themenfeldern werden aktuell rund 30 von 575 Verwaltungsleistungen näher betrachtet und ggfs. digitalisiert bzw. allen Bundesländern nachnutzbar gemacht.
Themenfeldplanung
Die Umsetzung der OZG-Leistungen erfolgt in 14 Themenfeldern (Stand: 05.10.2020).
Themenfelder | Bund | Federführer (FF) | Mitarbeit (MA) | Einzelthemen* |
Arbeit & Ruhestand | BMAS | Nordrhein-Westfalen | Hessen |
Schleswig-Holstein (MA), BLK Justiz (MA) |
Bauen & Wohnen | BMI | Mecklenburg-Vorpommern | Bayern, Hessen, Hamburg, Rheinland-Pfalz |
Baden-Württemberg (MA), BLK Justiz (MA) |
Bildung | BMBF | Sachsen-Anhalt | Rheinland-Pfalz |
Bayern (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), DSt (MA) |
Ein- & Auswanderung | AA | Brandenburg | Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen | Schleswig-Holstein (MA), Baden-Württemberg (MA), BLK Justiz (MA) |
Engagement & Hobby | BMI | Kommunale Spitzenverbände, Nordrhein-Westfalen | Schleswig-Holstein | |
Familie & Kind | BMFSFJ | Bremen | Saarland |
Hamburg (MA), Hessen (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), BLK Justiz (MA) |
Forschung & Förderung | BMI | Bayern | Sachsen | |
Gesundheit | BMG | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen (FF), BLK Justiz (MA) | |
Mobilität & Reisen | BMVI |
Hessen, Baden-Württemberg |
Bayern (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), BLK Justiz (MA), Vitako (MA) |
|
Querschnitt | BMI |
Berlin |
Brandenburg, Hamburg, Thüringen |
Bayern (MA), BLK Justiz (MA) |
Recht & Ordnung | BMJV |
Sachsen |
Bayern (MA), BLK Justiz (MA) |
|
Steuern & Zoll | BMF |
Hessen |
Thüringen |
Bayern (MA), Hamburg (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), Baden-Württemberg (MA) |
Umwelt | BMU |
Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz |
Bayern (MA) |
|
Unternehmensführung & -entwicklung | BMWi |
Hamburg |
Bremen, Nordrhein-Westfalen |
* Anmerkung: Einzelthemen umfassen nur einzelne Lebens-/Geschäftslagen oder einzelne Leistung(en).
© BMI 2020
Die Umsetzung der OZG-Leistungen erfolgt in 14 Themenfeldern (Stand: 05.10.2020).
Themenfelder | Bund | Federführer (FF) | Mitarbeit (MA) | Einzelthemen* |
Arbeit & Ruhestand | BMAS | Nordrhein-Westfalen | Hessen |
Schleswig-Holstein (MA), BLK Justiz (MA) |
Bauen & Wohnen | BMI | Mecklenburg-Vorpommern | Bayern, Hessen, Hamburg, Rheinland-Pfalz |
Baden-Württemberg (MA), BLK Justiz (MA) |
Bildung | BMBF | Sachsen-Anhalt | Rheinland-Pfalz |
Bayern (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), DSt (MA) |
Ein- & Auswanderung | AA | Brandenburg | Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen | Schleswig-Holstein (MA), Baden-Württemberg (MA), BLK Justiz (MA) |
Engagement & Hobby | BMI | Kommunale Spitzenverbände, Nordrhein-Westfalen | Schleswig-Holstein | |
Familie & Kind | BMFSFJ | Bremen | Saarland |
Hamburg (MA), Hessen (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), BLK Justiz (MA) |
Forschung & Förderung | BMI | Bayern | Sachsen | |
Gesundheit | BMG | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen (FF), BLK Justiz (MA) | |
Mobilität & Reisen | BMVI |
Hessen, Baden-Württemberg |
Bayern (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), BLK Justiz (MA), Vitako (MA) |
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Querschnitt | BMI |
Berlin |
Brandenburg, Hamburg, Thüringen |
Bayern (MA), BLK Justiz (MA) |
Recht & Ordnung | BMJV |
Sachsen |
Bayern (MA), BLK Justiz (MA) |
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Steuern & Zoll | BMF |
Hessen |
Thüringen |
Bayern (MA), Hamburg (MA), Nordrhein-Westfalen (MA), Baden-Württemberg (MA) |
Umwelt | BMU |
Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz |
Bayern (MA) |
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Unternehmensführung & -entwicklung | BMWi |
Hamburg |
Bremen, Nordrhein-Westfalen |
* Anmerkung: Einzelthemen umfassen nur einzelne Lebens-/Geschäftslagen oder einzelne Leistung(en).
© BMI 2020
OZG-Reifegradmodell
Wann gilt eine Verwaltungsleistung als tatsächlich digitalisiert für die Öffentlichkeit? Das Onlinezugangsgesetz macht hierzu keine Festlegung, ab wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform elektronisch angeboten wird. Ziel des Onlinezugangsgesetzes ist es jedoch, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern und legt nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und nutzerfreundlich angeboten werden sollen. Das Modell der EU-Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung).
Im Rahmen der Single-Digital-Gateway-Verordnung müssen ausgewählte Verwaltungsleistungen (Annex II) vollständig digital angeboten werden, d. h. in Stufe 4 (Once-Only-Prinzip) verfügbar sein.
Wann gilt eine Verwaltungsleistung als tatsächlich digitalisiert für die Öffentlichkeit? Das Onlinezugangsgesetz macht hierzu keine Festlegung, ab wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform elektronisch angeboten wird. Ziel des Onlinezugangsgesetzes ist es jedoch, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern und legt nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und nutzerfreundlich angeboten werden sollen. Das Modell der EU-Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung).
Im Rahmen der Single-Digital-Gateway-Verordnung müssen ausgewählte Verwaltungsleistungen (Annex II) vollständig digital angeboten werden, d. h. in Stufe 4 (Once-Only-Prinzip) verfügbar sein.


Erläuterung Abbildung
In den Stufen 0 bis 2 können keine Anträge bzw. Daten digital von der Nutzerin bzw. dem Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden. Dies ist erst in der Stufe 3 gegeben, hier können Antragsdaten mitsamt allen Nachweisen von der Nutzerin bzw. dem Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden. In Stufe 3 ist es zusätzlich möglich, dass sich die Nutzerin bzw. der Nutzer mit einem Servicekonto anmelden kann und darüber digitale Bescheide der Behörde erhält. In Stufe 4 muss die Nutzerin bzw. der Nutzer keinerlei Nachweise mehr erbringen, da die Antragdaten in der Verwaltung bereits vorliegen und mit einem Einverständnis der Nutzerin bzw. des Nutzers datenschutzkonform in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet und zwischen Behörden ausgetauscht werden können.
Erläuterung Abbildung
In den Stufen 0 bis 2 können keine Anträge bzw. Daten digital von der Nutzerin bzw. dem Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden. Dies ist erst in der Stufe 3 gegeben, hier können Antragsdaten mitsamt allen Nachweisen von der Nutzerin bzw. dem Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden. In Stufe 3 ist es zusätzlich möglich, dass sich die Nutzerin bzw. der Nutzer mit einem Servicekonto anmelden kann und darüber digitale Bescheide der Behörde erhält. In Stufe 4 muss die Nutzerin bzw. der Nutzer keinerlei Nachweise mehr erbringen, da die Antragdaten in der Verwaltung bereits vorliegen und mit einem Einverständnis der Nutzerin bzw. des Nutzers datenschutzkonform in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet und zwischen Behörden ausgetauscht werden können.
OZG-Reifegradcheck
Zur Bestimmung des Reifegrades einer Verwaltungsleistung anhand der fünf Stufen des Reifegradmodells wurde ein Reifegrad-Check vom BMI entwickelt (abrufbar unter "Mehr zum Thema" oder unter "OZG-Tools"). Dieses Tool umfasst zehn Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Stufe zu erreichen. Dabei entscheidet das Kriterium mit der geringsten Stufe über die Gesamteinschätzung der Verwaltungsleistung. Nach Beantwortung der Fragen kann eine Gesamtbewertung in der Excel-Datei abgelesen werden.
Neben dem OZG-Reifegradcheck können weitere OZG-Arbeitshilfen auf unserer Seite "OZG-Tools" unter dem Menüpunkt Service abgerufen werden.
OZG-Reifegradcheck
Zur Bestimmung des Reifegrades einer Verwaltungsleistung anhand der fünf Stufen des Reifegradmodells wurde ein Reifegrad-Check vom BMI entwickelt (abrufbar unter "Mehr zum Thema" oder unter "OZG-Tools"). Dieses Tool umfasst zehn Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Stufe zu erreichen. Dabei entscheidet das Kriterium mit der geringsten Stufe über die Gesamteinschätzung der Verwaltungsleistung. Nach Beantwortung der Fragen kann eine Gesamtbewertung in der Excel-Datei abgelesen werden.
Neben dem OZG-Reifegradcheck können weitere OZG-Arbeitshilfen auf unserer Seite "OZG-Tools" unter dem Menüpunkt Service abgerufen werden.